ÖÄZ 12 - 25.06.2009Antikorruption - Regelungen novellieren

Antikorruption


Regelungen novellieren



Seit Jänner 2008 sind neue, verschärfte Antikorruptionsregelungen in Kraft. Was ihre Anwendung anlangt, gibt es jedoch eine Vielzahl von offenen Fragen. Von Lukas Stärker*


Mit Anfang 2008 traten verschärfte Antikorruptionsregelungen in Kraft. Diese befinden sich überwiegend im Strafgesetzbuch, aber auch z.B. in § 108 Medizin-Produkte-Gesetz, in § 55a Arzneimittelgesetz und in § 10 UWG. Nach den neuen Bestimmungen ist - vereinfacht gesagt - sowohl die aktive als auch die passive Beeinflussung beziehungsweise Vorteilsgabe oder -annahme für pflichtgemäßes wie auch pflichtwidriges Agieren oder Unterlassen verboten. Hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Antikorruptionsregelungen besteht eine Vielzahl offener Fragen. Daran ändert auch nichts, dass einige Krankenanstaltenträger (KAV, SALK) sowie die Medizinische Universität Wien bereits sogenannte „Antikorruptions- Richtlinien“ erlassen haben. Mangels einschlägiger Gerichtsurteile besteht auch noch keine diesbezügliche Judikatur.


1. Klarstellung des Begriffs „Amtsträger“


Die Antikorruptionsregelungen des StGB differenzieren hinsichtlich der Strafschärfe zunächst danach, ob jemand ein sogenannter Amtsträger ist oder nicht. Amtsträger ist laut StGB „jeder, der für Österreich, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz inne hat oder sonst mit öffentlichen Aufgaben, einschließlich in öffentlichen Unternehmen, betraut ist mit Ausnahme von Mitgliedern inländischer verfassungsmäßiger Vertretungskörper“. Aufgrund dieser Definition ist jedoch nicht klar, wer im ärztlichen Bereich konkret Amtsträger ist. Dies resultiert aus der sehr weiten Formulierung und der Verknüpfung mit den Begriffen „öffentliche Aufgabe“ und „öffentliches Unternehmen“.


Ist daher die Tätigkeit eines Spitalsarztes im Rahmen der Krankenversorgung eine „öffentliche Aufgabe“? Ist jede Tätigkeit eines Uni-Arztes eine „öffentliche Aufgabe“? Sind nur Lehre und Forschung „öffentliche Aufgaben“, da im UG 2002 als Aufgaben genannt? Sind nur jene Bediensteten von Gebietskörperschaften Amtsträger, die hoheitlich agieren? Oder sind jene Bediensteten von Gebietskörperschaften, die den Universitäten ex lege dienstzugewiesen sind (korrekt dem Amt der jeweiligen Universität, vgl § 125 UG 2002), Amtsträger oder nicht? Beziehungsweise sind die ursprünglichen Bundes-Vertragsbediensteten, die per 1.1.2004 ex lege Dienstnehmer der Universitäten wurden (vgl § 126 UG 2002), keine Amtsträger (mehr)? Weiters unklar ist, welche Krankenanstalten „öffentliche Unternehmen“ sind, da auch bestimmte Privatkrankenanstalten, wenn PRIKRAF-finanziert, der Rechnungshofkontrolle unterliegen.


Hier hat die ÖÄK die Justizministerin Bandion-Ortner dringend um eine vereinfachende Klarstellung ersucht, um die derzeit bestehenden Unsicherheiten für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte zu beseitigen. Das Justizministerium hat festgestellt, dass niedergelassene Ärzte (auch mit Kassenverträgen) keine Amtsträger iSd § 74 Abs 1 Z 4a StGB sind.


Skeptisch steht die ÖÄK Überlegungen gegenüber, im Zuge der kommenden Gesetzesnovellierung hinsichtlich der „Amtsträgereigenschaft“ bloß danach zu differenzieren, ob es sich um einen Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft bzw. eines Sozialversicherungsträgers handelt oder nicht. Diese bloß formale Ansicht trägt den vielschichtigen Gegebenheiten im Spitals- und Universitätsbereich nicht ausreichend Rechnung:


Beispiel 1: An den Medizinischen Universitäten arbeiten bundesbedienstete Universitätsärzte (diese sind laut UG 2002 dem Amt der Universität, das der Rektor leitet, dienstzugewiesen), privatangestellte Uni-Ärzte der jeweiligen Medizinischen Universität sowie drittmittelfinanzierte Privatangestellte Seite an Seite. Für die Bundesbediensteten würden dann die strengeren Antikorruptionsregelungen gelten, für die Privatangestellten die weniger strengen, obwohl sämtliche Dienstnehmer das Gleiche tun.


Beispiel 2: Ähnlich ist die Situation in vielen Landeskrankenanstalten. Träger dieser LKHs sind zumeist privatrechtlich als GmbH organisierte Gesellschaften, die zu 100 Prozent im Landeseigentum stehen. Die in den LKHs tätigen Spitalsärzte sind zum überwiegenden Teil Landesbedienstete (zumeist Vertragsbedienstete), teilweise aber auch Privatangestellte der Träger- GmbHs. Für die Landesbediensteten würden - bei identer Tätigkeit - die strengeren Regelungen gelten, für die Privatangestellten die weniger strengen. Hinzu kommt hier noch, dass die Bediensteten der Gebietskörperschaften hier nicht hoheitlich agieren. Geklärt gehört auch, was gilt, wenn Amtsträger nicht als Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft, sondern als Mitglieder/Mitarbeiter/Angehörige eines Forschungsinstituts (beispielsweise via Karl-Lahnsteiner-Institut, Ludwig Boltzmann Institut) zu Kongressen eingeladen werden oder Zuwendungen erhalten. Gelten diesfalls die strengeren Amtsträger-Regelungen oder nicht? Gleiches gilt für den Fall, dass von Spitalsärzten in Krankenhäusern private Vereine gegründet werden, um Kongressbesuche etc. via Verein abzuwickeln.


2. Klarstellungen hinsichtlich Kongress-Teilnahmen


... und Kontakten mit Pharmaund Medizinproduktefirmen; wann liegt „Anfüttern“ vor, was ist erlaubt und was nicht?


Die derzeitige Rechtslage lässt eine Vielzahl an Fragen im Zusammenhang mit Kongressteilnahme und Kontakten mit zum Beispiel Pharmafirmen und Medizinprodukte- Firmen offen.


Dies beginnt bei der Frage der Zulässigkeit eines persönlichen Kontaktes mit einschlägigen Unternehmen, persönlicher Einladungen zu diversen Veranstaltungen und zieht sich bis zur Frage der Zulässigkeit verschiedenster sonstiger Zuwendungen.


Auslegungsschwierigkeiten bereitet aufgrund der weiten Formulierung auch das Verbot des sogenannten „Anfütterns“, und zwar sowohl hinsichtlich des Begriffsumfangs, als auch hinsichtlich der derzeit im Geschäftsleben zulässigen Vorgangsweisen.


Dies beginnt bei der Anbahnung klinischer Studien und geht weiter über die korrekte Anwerbung von Drittmitteln (§§ 26, 27 UG 2002, teilweise beträchtliche Prozent-Sätze der Abteilungsbudgets), die Lukrierung von Sponsorgeldern bis zur Einladung zu Abendessen, Fortbildungsveranstaltungen, Kongressen etc.


Auch hierzu hat die ÖÄK die Justizministerin Bandion-Ortner bereits um entsprechende legistische Klarstellungen ersucht, aus denen eindeutig hervorgeht, was erlaubt ist und was nicht, um die derzeit bestehende Unsicherheit zu beseitigen, gleichzeitig aber die Aus- und Fortbildung, klinische Studien und Drittmittel-Anwerbung auch pro futuro selbstverständlich zu erhalten.


3. Harmonisierung von StGB, Dienstrechten, AMG und MPG


Derzeit enthalten die Dienstrechte (vgl. insb. § 59 BDG), das AMG (§ 55a), das MPG (§ 108) sowie das StGB unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Befugnis zur Annahme von Zuwendungen. So sieht beispielsweise das StGB in einigen Fällen gar keine Geringfügigkeitsgrenze vor, BDG, AMG und MPG hingegen schon. So wird u.a. zum Verhältnis von Bestechung (§ 307 StGB) und § 55a AMG die Rechtsmeinung vertreten, dass die Geringfügigkeitsregelung des AMG auch eine Bestrafung im StGB Bereich in bestimmten Fällen ausschließen würde. Offen bleibt, ob dies auch für § 304 StGB und die anderen Bereiche, wo das StGB für Amtsträger - im Unterschied zum Beispiel zu BDG, AMG und MPG - keine Bagatell- Grenzen vorsieht, gilt. Auch dazu hat die ÖÄK bereits Justizministerin Bandion-Ortner im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtseinheit um eine „harmonisierende Klarstellung“ der einzelnen Regelungen ersucht.


4. Ziel


Ziel der Novelle sollte es sein, klarzustellen, was erlaubt ist und was nicht sowie die derzeit bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, gleichzeitig aber die Aus- und Fortbildung, klinische Studien und Drittmittelanwerbung auch pro futuro zu erhalten. 



*) Dr. Lukas Stärker ist Jurist und stellvertretender Kammeramtsdirektor der ÖÄK



© Österreichische Ärztezeitung Nr. 12 / 25.06.2009

 

by indesign und landwirt.com