ÖÄZ 12 - 25.06.2009Steuer - Aktuelle Judikatur

Steuer


Aktuelle Judikatur



Von Herbert Emberger*

 

1. Mehrere Urkunden - Rechtsgeschäftsgebühr für jede - verfassungswidrig (VfGH 26. 2. 2009, G 158/08)

§ 25 Gebührengesetz stellt fest, dass, wenn von einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft Gleichschriften ausgefertigt werden, die Gebühr grundsätzlich nur einmal zu entrichten ist, allerdings muss dem Finanzamt diese Urkunde innerhalb einer genau beschriebenen Frist vorgelegt werden. Geschieht dies nicht, so ist von jeder Urkunde die volle Rechtsgeschäftsgebühr zu entrichten. Diese Bestimmung ist verfassungswidrig. Den Gebühren nach dem Gebührengesetz unterliegen Rechtsgeschäfte und nicht Urkunden. Wenn auch der Wunsch der Finanzverwaltung nach Kontrolle der Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften verständlich ist, so ist allein aus der Nichtvorlage der Urkunden bzw. der Nichteinhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften keine sachliche Rechtfertigung abzuleiten, plötzlich für alle Urkunden die volle Rechtsgeschäftsgebühr vorzusehen. § 25 Gebührengesetz wurde daher ohne Fristsetzung aufgehoben.


2. Abmachungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt über den Inhalt der Abgabenschuld ohne abgabenrechtliche Bedeutung (VwGH 25. 6. 2008, 2008/15/0155)

Im Zusammenhang mit einer angeblichen Absprache bei einer Prüfung über die Kommunalsteuer mit dem Prüfer stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung sind. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung nicht auf die Erhebung von Abgaben verzichten. Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stehen, soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind, was im konkreten Fall nicht der Fall war, in Widerspruch zu Artikel 18 B-VG, der ja die Gesetzmäßigkeit der Vollziehung aufgrund von Abgabenvorschriften vorschreibt.


3. Kurkosten als außergewöhnliche Belastung (VwGH 24. 9. 2008, 2006/15/0120)

Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Im konkreten Fall ging es um jährlich wiederholte Kuraufenthalte in Ungarn aufgrund eines rheumatischen Halswirbel- und Lendenwirbelsyndroms. Der Begriff Kur erfordert ein bestimmtes unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, sodass es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist. Wesentlich für den Kuraufenthalt ist eine nachweislich kurmäßig geregelte Tages- und Freizeitgestaltung und nicht nur ein bloßer Erholungsurlaub, auch wenn er der Gesundheit förderlich ist.


4. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Privatkrankenanstalten (VwGH 24. 9. 2008, 2006/15/0283)

Im konkreten Fall hatte der Arzt neben der Ordination auch eine Krankenanstaltenbewilligung. Gemäß § 10 Abs 2 Z 15 UStG 1994 sind u.a. Leistungen von Kranken- und Pflegeanstalten mit einem Steuersatz von zehn Prozent steuerpflichtig (bei öffentlich-rechtlichen Krankenanstalten besteht allerdings unechte Umsatzsteuerbefreiung) mit der Folge, dass auch Vorsteuerabzug zusteht. Im konkreten Fall wurde diese Umsatzsteuerpflicht der Krankenanstalt vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Die krankenanstaltlichte Bewilligung einer konkreten Anstalt ist zwar qualifiziertes Indiz für das Vorliegen von Umsätzen im Sinne des § 10 Abs 2 Z 15 UStG 1994, also der Umsatzsteuerpflicht, die formale Anerkennung als Krankenanstalt reicht allerdings dann nicht aus, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht dem wirtschaftlichen Bild einer Krankenanstalt entsprechen. Im vorliegenden Fall hat das Institut tatsächlich keine einer Krankenanstalt entsprechende Organisation aufgewiesen. An dem Standort ist lediglich eine, sind eventuell zwei, medizinische Assistenten halbtags beschäftigt, es gibt keine Öffnungszeiten, Patientenbesuche und venöse Blutabnahmen finden ebenso wie die Auftragserfassung nur in der Facharztordination statt. Die medizinische Verantwortlichkeit ist allein beim Beschwerdeführer beziehungsweise beim niedergelassenen freiberuflich tätigen Facharzt gelegen. Die Auftragserteilung ist nur in der Ordination erfolgt, und zwar ausschließlich nach dem Gesichtspunkt, ob die Abrechnung mit der Krankenkasse möglich war. Soweit eine Untersuchung nur mit den Geräten der Ordination hätte erfolgen können, ist es zur Anforderung eines Krankenscheins gekommen, um den Auftrag somit auch der Ordination zuweisen zu können. Beide Tätigkeitsbereiche sind also so verknüpft, dass sie insgesamt als unter die freiberufliche Tätigkeit nach den Normen des Ärztegesetzes fallend zu betrachten sind. Die Umsatzsteuerpflicht und das Vorsteuerabzugsrecht wurden somit abgelehnt.

Anmerkung:
Beachtlich und zu kritisieren ist die geringe Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof der konkreten Krankenanstaltengenehmigung beimisst. Eine solche wird von der Landesregierung erst nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen erteilt und sollte daher auch deutlicher von steuerlicher Relevanz sein.


5. Basispauschalierung schließt Freibetrag für investierte Gewinne aus (VwGH 4.3.2009, 2008/15/0333)

Ein Selbstständiger, der die Basispauschalierung der Betriebsausgaben nach § 17 Abs 1 EStG in Anspruch nimmt, kann den Freibetrag für investierte Gewinne ‑ im Konkreten Anschaffung von Wertpapieren ‑ nicht geltend machen. Dies deshalb, weil in der taxativen Aufzählung des § 17 Abs 1 EStG über die zusätzlich zur Pauschalierung absetzbaren Betriebsausgaben dieser Freibetrag für investierte Gewinne nicht angeführt und somit als fiktiver Betriebsausgabenbetrag mit der Pauschalierung abpauschaliert ist.


Anmerkung:
Mit dem Steuerreformgesetz 2009 wurde beim Freibetrag für investierte Gewinne insofern eine Änderung eingeführt, als ab 2010 der Freibetrag zweigeteilt wird. Bis zu € 30.000,‑‑ Gewinn wird mit 13 Prozent der Grundfreibetrag jedem Selbstständigen eingeräumt, bei den Beträgen über € 30.000,‑‑ bis € 100.000,‑‑ jeweils mit 13 Prozent sind dann Investitionen Voraussetzung für diesen dann investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Ausdrücklich wird in § 10 Abs 4 Z neu festgehalten, dass auch bei Unternehmern, die ihre Gewinne nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG) ermitteln, (nur) der Grundfreibetrag zusätzlich als Betriebsausgabe zusteht.


6. Mitarbeit der Eltern bei einem Arzt (UFS Graz 31. 10. 2008, RV/0208-G/07)

Ein Spitalsarzt, der neben dem Gehalt auch selbstständige Einkünfte aus Sondergebühren erzielt hat, hat seine Eltern als geringfügig beschäftigt mit im Prinzip Bürotätigkeiten angemeldet und die Entschädigungen, sprich: Löhne, als Betriebsausgaben abgesetzt. Der Senat hat die Abzugsfähigkeit abgelehnt, u.a. weil die Einkünfte des Spitalsarztes primär aus dem Dienstverhältnis entstehen und diese höchstpersönliche Dienstleistung nicht auf Dritte ausgelagert werden kann. Es ist auch die Beschäftigung von Dienstnehmern zur Auslagerung selbst als Dienstnehmer geschuldeter Tätigkeiten nicht fremdüblich. Bei den konkreten Leistungen wie Terminkoordination, Schreibarbeit, Literatursuche usw. handelt es sich um typische Leistungen der Eltern im Familienverband. Die konkreten Leistungen werden üblicherweise keinem Fremden im Rahmen eines Dienstverhältnisses übertragen. So zum Beispiel werden für die Auswahl und Koordinierung der Fortbildung eines Arztes keine fremden Personen angestellt. Das gleiche gilt für das Studium der Fachliteratur und standesrechtliche Informationen. Abgesehen davon sind die Einnahmen aus den Sonderklassegebühren so gering, dass grundsätzlich die Beschäftigung eines Fremden unökonomisch wäre. Es liegt daher eine typische familienhafte Mitarbeit vor, wie sie zum Beispiel bei Telefondiensten, Terminvereinbarungen, Chauffeurdiensten, Bankerledigungen, Schreibdiensten usw. gegeben sind. Solche Zuwendungen im Familienkreis sind keine Betriebsausgaben.



*) HR. Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der Österreichischen Ärztekammer

 


© Österreichische Ärztezeitung Nr. 12 / 25.06.2009

 

 

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