Anrechnung inländischer Ausbildungszeiten
Neuregelung
Mit der 12. Ärztegesetznovelle, BGBI I 62/2009, die am 16. Juli 2009 in Kraft getreten ist, wurde § 14 Ärztegesetz 1998 (Anrechnung von ärztlichen Aus- oder Weiterbildungen, Tätigkeiten und Prüfungen) einer Neuregelung unterzogen. So sind nach Abs 1 Z 1 leg cit unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach gemäß den §§ 7 bis 13 absolvierte Ausbildungszeiten auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen, sofern nicht § 5a zur Anwendung kommt. Die Bestimmungen der §§ 7 - 13 Ärztegesetz 1998 regeln die formalen ausbildungstechnischen Anforderungen für im Inland absolvierte ärztliche Ausbildungen wie Normierung konkreter organisatorischer und infrastruktureller Anforderungen an Ausbildungsstätten, Absolvierung der Ausbildung an anerkannten Ausbildungsstätten im Hauptfach unter Besetzung einer Ausbildungsstelle, Nachweis der Ausbildung durch Vorlage des Rasterzeugnisses und Ablegung der Arztprüfung. Intention des Gesetzgebers war, die Qualität und Intensität der ärztlichen Ausbildung sicherzustellen.
Mit der Norm des § 14 Abs 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 wurde eine klare Rechtsgrundlage für die Anrechnung von bereits im Inland absolvierten Ausbildungszeiten geschaffen, indem bei Absolvierung von mehreren postpromotionellen Ausbildungen, die idente Ausbildungsschritte verlangen, eine Anrechnung ermöglicht wird (wie zum Beispiel Anrechnung von im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolvierten Ausbildungsfächer auf ein Pflicht- oder Wahlnebenfach; Anrechnung von Ausbildungszeiten unter Anwendung des § 19 Ärzte-Ausbildungsordnung 2006).
In Umsetzung der zitierten Norm ist daher im Zuge der Anrechnung von inländischen Ausbildungszeiten von der Ärztekammer zu prüfen, ob der Arzt/die Ärztin die Ausbildung nach den Regelungen der §§ 7 - 13 Ärztegesetz 1998 absolviert hat und die Anrechnung der abgelegten Ausbildungszeiten rechtlich zulässig erscheint. Im Konkreten bedeutet das, dass inländische Ausbildungszeiten auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach ausnahmslos dann Anrechnung finden, wenn diese an anerkannten Ausbildungsstätten im Hauptfach oder Additivfach unter Besetzung einer Ausbildungsstelle absolviert wurden und diese Ausbildung durch ein oder mehrere Rasterzeugnisse bestätigt ist (§§ 7, 8 und 9 Ärztegesetz 1998).
In Zusammenhang mit den Ausführungen wird den in Ausbildung in einem Hauptfach beziehungsweise Additivfach stehenden Ärzten angeraten, beim Ausbildungsverantwortlichen gelegentlich nachzufragen, ob die Meldung auf der Ausbildungsstelle gegeben ist und auch bei der zuständigen Landesärztekammer die korrekte Meldung auf einer Ausbildungsstelle zu erfragen.
© Österreichische Ärztezeitung Nr. 23-24 / 15.12.2009




