Mehrwertsteuer auf Medikamente
Senkung des Steuersatzes
Mit Jahresbeginn wurde die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 20 auf 10 Prozent gesenkt.
Von Wolfgang Leonhart*
Die Umsatzsteuer auf Arzneiwaren wurde ab 2009 von 20 auf 10 Prozent abgesenkt. Bei allen Patienten, welche die Medikamente ohne Rezept kaufen, wirkt sich dies direkt spürbar aus. Anders verhält es sich bei allen rezeptpflichtigen Medikamenten, da hier die Ersparnis über den billigeren Einkauf der Sozialversicherungsträger hereingespielt wird.
Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Medikamente von 20 auf den EU-Schnitt von 10 Prozent entlastet die Patienten. Alle 12.000 in Österreich registrierten Medikamente, sowohl rezeptpflichtige als auch rezeptfreie, werden ab 1. Jänner 2009 billiger. Aufgrund der amtlich festgelegten Arzneimittelpreise kommt die Mehrwertsteuer-Senkung zu 100 Prozent den Konsumenten zugute.
Die Neuregelung gilt nur für Arzneiwaren, bei anderen in Arztpraxen fallweise verkauften Produkten tritt keine Änderung ein. Bei Nahrungsergänzungsmitteln galt jetzt schon der zehnprozentige Mehrwertsteuersatz und damit bleibt der Preis hier unverändert.
Betroffen sind vor allem alle Ärzte für Allgemeinmedizin mit Hausapotheken. Es muss sichergestellt sein, dass mit Beginn dieses Jahres geänderte Preislisten für die abgegebenen Medikamente bereit liegen oder in der EDV-Anlage gespeichert sind. Sollten übrigens nach dem Jahreswechsel Zahlungen säumiger Patienten erfolgen, welche ihr Medikament noch im alten Jahr bezogen, aber noch nicht bezahlt haben, haben diese noch den „alten“ Preis zu entrichten; Der Arzt muss dafür auch die volle Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Auch alle im Jahr 2009 einlangenden Nachzahlungen von SV-Trägern enthalten noch die „alte“ 20%-USt.
Stellungnahme des Finanzministers
Das Finanzministerium hat zur Frage, welche Medikamente unter die ab 1.1.2009 in Kraft getretene Senkung der Mehrwertsteuer fallen, wie folgt Stellung genommen (BMF-010219/0498-VI/4/2008):
- Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt für alle Arzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 fallen, sowohl im Bereich der Humanmedizin als auch der Veterinärmedizin.
- Entsprechend der im Arzneimittelgesetz vorgenommenen Abgrenzung unterliegen hingegen Umsätze von Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes 1996 (4. Alphabet des Warenverzeichnisses I) weiterhin dem Normalsteuersatz von 20 %.
- Zur Feststellung im Einzelfall hinsichtlich bestimmter Produkte steht das Warenverzeichnis I und II des Österreichischen Apotheker-Verlages zur Verfügung.
- Für jene Waren, die bereits bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterlagen, tritt keine Änderung ein. (Lt. Anlage zu § 10 Abs. 2 UStG 1994 aufgrund der zolltariflichen Erfassung in den jeweiligen Positionen der Kombinierten Nomenklatur. So unterliegen etwa Kräutertees oder verschiedene Lebensmittelzubereitungen nach Z 20 und Z 28 der Anlage weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10 %)
- Bei der Einfuhr von Arzneimitteln ist jedenfalls aus zollrechtlicher Sicht Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur (Pharmazeutische Erzeugnisse) zu beachten, welches sowohl Arzneimittel als auch im geringen Umfang Medizinprodukte enthält. Der Anmelder muss daher bei Abgabe der Anmeldung entscheiden, um welche Art von Ware (Arzneimittel oder Medizinprodukte) es sich jeweils handelt, damit auch im Rahmen der Einfuhrumsatzsteuer nur Arzneimittel dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen.
*) Mag. Wolfgang Leonhart ist Steuerberater in Wien
© Österreichische Ärztezeitung Nr. 3 / 10.02.2009





