Steuer
Aktuelle Judikatur
Informationen über die aktuelle steuerliche Judikatur hat Herbert Emberger* zusammengestellt.
1) Steuerbefreiung der Trinkgelder - nicht verfassungswidrig
(VfGH 25.9.2008, G 19/08)
Gemäß § 3 Abs 1 Z 16a EStG sind ortsübliche Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig gegeben werden, von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit. Dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist. Das heißt Selbstständigen und Croupiers in Spielbanken, denen Anteile an der sogenannten Cagnotte zufließen, bleibt diese Steuerbefreiung versagt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungskonformität dieser eingeschränkten Einkommen-/Lohnsteuerbefreiung wie folgt bestätigt:
Die befreiten Trinkgelder haben ihre Wurzel nicht im Verhältnis Arbeitnehmer - Arbeitgeber, sondern im direkten Verhältnis Arbeitnehmer - Kunde. Die Höhe hängt also typischerweise vom persönlichen Einsatz des Arbeitnehmers gegenüber dem Kunden ab. Bei diesen freiwillig von Dritten gegebenen Zuwendungen ist damit der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers größer, als bei jenen, bei denen ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Dazu kommt, dass die steuerliche Erfassung dieser Trinkgelder auf besondere Vollzugsprobleme stoßen würde und eine Überprüfung kaum bis nicht möglich ist. Eine wirklichkeitsnahe gerechte Erfassung dieser Einkünfte ist offenbar mit vertretbarem Aufwand nicht verwirklichbar. Es ist daher dem Gesetzgeber überlassen, auf diese Umstände mit einer Steuerbefreiung zu reagieren. Das gilt nicht für Trinkgelder an Selbstständige, weil diese im Rahmen einer ohnedies bestehenden Leistungsbeziehung gegeben werden. Auch der vorhin zitierte zweite Satz über die Steuerpflicht bei bestehenden Verboten der Entgegennahme der Trinkgelder ist nicht verfassungswidrig. Es kommt in diesen Fällen, in denen dem Arbeitnehmer die Annahme verboten ist, zwangsläufig zur Entgegennahme und Verteilung durch den Arbeitgeber und Einschaltung des Arbeitgebers. Es ist somit ein verstärkter Charakter eines Lohnbestandteils im traditionellen Sinne gegeben, der eine Einbeziehung in die Steuerpflicht rechtfertigt. Das gilt somit auch für die im konkreten Fall in Streit gestandenen sogenannten Trinkgelder der Croupiers in Spielbanken.
2) Kosten des Zweitwohnsitzes und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung eines verwitweten Universitätsprofessors.
(VwGH 20.9.2007, 2006/14/0038)
Die Kosten des Zweitwohnsitzes und die Kosten für die Familienheimfahrten vom Zweitwohnsitz beziehungsweise der Arbeitsstätte zum Hauptwohnsitz sind im Anlassfall als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abzugsfähig. Dies deshalb, weil die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes des Betreffenden aufgrund der gegebenen schwierigen familiären Situation notwendig war. Nach dem plötzlichen Tod der Ehefrau war der betreffende Steuerpflichtige zur Erziehung der vier Kinder auf die Unterstützung seiner Familie, der Eltern, der Schwägerin, angewiesen. Zur Bewahrung dieses familiären Umfeldes ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der nichtselbstständigen Tätigkeit nicht zumutbar gewesen. Die Möglichkeit zur Obsorge in Form einer Haushaltshilfe am Beschäftigungsort, die sich geboten hätte, ändert daran nichts.
Der VwGH weist hier wiederum ganz allgemein darauf hin, dass die Unzumutbarkeit einer Verlegung ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben kann. Im konkreten Fall lag die Unzumutbarkeit im Bereich der privaten Lebensführung.
3) Zeitpunkt, ab dem Liebhaberei zu unterstellen ist
(VwGH 12.12.2007, 2006/15/0075)
Nach der Liebhaberei-Verordnung liegen steuerlich relevante Einkünfte vor, wenn eine Betätigung durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und diese Tätigkeit nicht unter die ausdrücklich als Liebhaberei zu bezeichnenden Betätigungen fällt (zum Beispiel der Betrieb von Wirtschaftsgütern, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, von Luxuswirtschaftsgütern oder solchen, die typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen). Wenn sich bei einer solchen grundsätzlich steuerbaren Tätigkeit objektiv erst nach mehreren Jahren herausstellt, dass diese Tätigkeit niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle angesehen werden. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren.
4) Beiträge eines Rechtsanwaltsanwärters zu einer freiwilligen Altersversorgung - keine Werbungskosten
(VwGH 13.12.2007, 2003/14/0031)
Versicherungsbeiträge eines Rechtsanwaltsanwärters zu einer Lebensversicherung sind keine Werbungskosten. Sie sind keine Pflichtbeiträge im Sinne des § 16 Abs 1 EStG. Von Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, die zur Abzugsfähigkeit führen würden, kann nur dann gesprochen werden, wenn die Beiträge mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit hätten aufgewendet werden müssen. Eine solche berufliche Notwendigkeit der Versicherung ist im Konkreten nicht behauptet worden, eben so wenig, dass dem Beschwerdeführer Einkünfte aus seiner Tätigkeit verloren gegangen wären oder er solche nicht hätte erzielen können, wenn er die entsprechenden Versicherungsbeiträge nicht entrichtet hätte. Das allgemeine Erfordernis einer Altersversorgung erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht.
5) Kursgewinne aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten auch bei Einnahmen-/Ausgabenrechnern steuerpflichtig
(VwGH 15.1.2008, 2006/15/0116)
Gewinne aus der Tilgung von betrieblichen Fremdwährungsdarlehen sind grundsätzlich Betriebseinnahmen. Das gilt auch für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung ermitteln. Der Zeitpunkt des Entstehens der Einkommensteuerpflicht ist die endgültige oder teilweise Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit. Erst in diesem Moment kann die positive Differenz zwischen den seinerzeitigen Anschaffungskosten der Kreditsumme und der ausstehenden Fremdwährungsverbindlichkeit, also der Kursvorteil, festgestellt werden.
6) Treu und Glaube als Grund für eine Abgabennachsicht
(VwGH 19.3.2008, 2007/15/0082)
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann bei unrichtigen Auskünften des Finanzamtes verletzt werden und somit auch nach Lage des Falles eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs 1 BAO als Grundlage für eine positive Erledigung eines Nachsichtsgesuchs bewirken. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist also geeignet, eine Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben nach sich zu ziehen.
7) Kosten für zweiten Laptop und Telefon - Werbungskosten
(VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125)
Ein Computer beziehungsweise dessen Anschaffungskosten sind dann Werbungskosten, wenn dieser als Arbeitsmittel dient. Die Erforderlichkeit des Einsatzes als Arbeitsmittel ist dann zu bejahen, wenn der Einsatz eines solchen Geräts nach den allgemeinen Kriterien für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Das gilt grundsätzlich auch, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, für ein Notebook als Zweit-Computer, das heißt es ist eine berufliche Veranlassung für dieses mobil einsetzbare Notebook gegeben.
Bei gemischten Telefonkosten ist dem Steuerpflichtigen der Beweis des beruflich veranlassten Anteils, etwa durch Einzelgesprächsnachweise, regelmäßig nicht zumutbar, sodass sich die Finanzverwaltung mit der Glaubhaftmachung des beruflichen Anteils zu begnügen hat. Es genügt der Nachweis, dass der absolute Betrag der Telefonkosten nicht unüblich ist und der Dienstnehmer Umstände für das Ausmaß des beruflichen Anteils dartun kann.
8) Beteiligung eines Arztes - Liebhaberei
(VwGH 25.6.2008, 2006/15/0218)
Der niedergelassene Arzt hatte neben seiner Arztpraxis auch eine Beteiligung an einer KEG für alternative Heilmethoden, aus der allerdings nur Verluste geflossen sind, die mit den Gewinnen aus der Arztpraxis ausgeglichen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Unterstellung einer steuerneutralen Liebhaberei beim Anteil an der KEG mit folgender Begründung abgelehnt:
Nach der Liebhaberei-Verordnung sind unrentable Einheiten dann nicht der Liebhaberei zu unterziehen, wenn ihre Aufrechterhaltung plausibel anmutet. Es wird hier auf die Einheiten des gleichen Steuerpflichtigen abgestellt. Für den Fall, dass eine mitunternehmerische Betätigung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einheit eines Gesellschafters steht und aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrecht erhalten wird, ist keine Liebhaberei zu unterstellen. Im Konkreten steht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Niederlassung des Arztes und seiner Beteiligung an der KEG außer Streit.
Die Gesamtrentabilität kann nicht bereits ausgeschlossen werden, wenn sich die Betätigung der KEG nicht direkt positiv auf die Ertragslage der Arztpraxis ausgewirkt hat.
9) Umsätze eines Heilmasseurs - umsatzsteuerpflichtig
(UFS Graz 13.9.2007, RV/0312-G/07)
§ 6 Abs 1 Z 19 UStG zählt die unecht steuerbefreiten Heilberufe taxativ auf. Der Beruf des Heilmasseurs, auch wenn er erst nach Geltungsbeginn der zitierten unechten Umsatzsteuerbefreiung geschaffen wurde, ist in dieser Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG nicht angeführt, sodass Umsatzsteuerpflicht besteht. Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, den Kreis der arzt-ähnlichen Berufe zu erweitern, bislang keinen Gebrauch gemacht. Nur dann, wenn der freiberuflich tätige Heilmasseur die Berechtigung zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes besitzt, sind die Umsätze unecht umsatzsteuerbefreit.
10) Repräsentationskosten einer Primarärztin
(UFS Wien 20.6.2008, RV/1483-W/07)
Die Kosten für die Bewirtung von Kollegen anlässlich einer Abschieds- und einer Einstandsfeier einer Primarärztin sind Repräsentationsaufwendungen und daher im Hinblick auf § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
11) Beiträge eines Arztes zum Blauen Kreuz und zur Archae-Austria - keine Werbungskosten
(UFS Graz 21.7.2008, RV/0627-G/06)
Das Blaue Kreuz, das Menschen mit Alkoholproblemen betreut, ist kein Berufsverband beziehungsweise keine Interessenvertretung für Ärzte. Daher sind die Mitgliedsbeiträge eines Primarius` keine Werbungskosten. Es ist auch nicht erkennbar, welche speziellen beruflichen Interessen des Arztes diese Vereinigung fördert. Das gilt auch für den Verein Archae-Austria, dem zwar nur Ärzte als ordentliche Mitglieder beitreten können, es handelt sich aber nicht um einen Berufsverband, sondern um eine religiös-weltanschauliche Vereinigung, deren Zweck nicht ausschließlich oder überwiegend in der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder liegt.
12) Kosten für Kinderbetreuung bei postpartaler Depression als außergewöhnliche Belastung
(UFS Innsbruck 25.7.2008, RV/0298-I/08)
Ausgaben können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn ihre Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit festgestellt wird. Bei einem Steuerpflichtigen mit einer fünfköpfigen Familie und einem Jahreseinkommen von annähernd € 25.000,-- ist die Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Allgemeinen nicht üblich. Die Notwendigkeit, die Dienste des Sozialsprengels in Anspruch zu nehmen, führt zu höheren Belastungen, als sie der Mehrheit der Steuerzahler gleicher Verhältnisse erwachsen. Die konkret geltend gemachten Aufwendungen für die Kinderbetreuung neugeborener Zwillinge durch den örtlichen Sozialsprengel, weil die Mutter aufgrund einer heftigen postpartalen Depression sechs Wochen im Krankenhaus verbringen muss und nachher einer fachärztlichen Betreuung bedarf, und der Vater ganztägig berufstätig ist, sind daher außergewöhnlich im Sinne der Erfordernisse für die Abzugsfähigkeit. Auch Zwangsläufigkeit liegt vor, weil sich der Familienvater den Belastungen aus rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen konnte. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe ist krankheitsbedingt erfolgt, die Belastung ist daher zwangsläufig erwachsen.
13) Alternativmedizinische Selbstbehandlung ohne ärztliche Verordnung
(UFS Graz 12.9.2008, RV/0203-G/08)
Wenn ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für homöopathische Mittel tätigt und sich damit selbst behandelt, ohne dass eine ärztliche Verordnung vorliegt, sind diese Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs 1 EStG.
14) Ordination und Anstellung des Arztes im gleichen Krankenhaus - Fahrtkosten
(UFS Wien 15.10.2008, RV/2426-W/06)
Wenn ein angestellter Spitalsarzt im gleichen Krankenhaus, in dem er nichtselbstständig tätig ist, auch seine Ordinationsräumlichkeiten hat und die Ordination betreibt, sind die Fahrten vom Wohnort zum Krankenhaus nicht gesondert als Betriebsausgaben im Rahmen der Ordination absetzbar, sie sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bereits berücksichtigt.
*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der Österreichischen Ärztekammer
© Österreichische Ärztezeitung Nr. 3 / 10.02.2009





