Werberichtlinien
Arzt und Öffentlichkeit
Gemäß § 53 Abs 4 Ärztegesetz 1998 hat die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 12.12.2003 im Rahmen des 108. Österreichischen Ärztekammertages folgende Richtlinie beschlossen:
Artikel 1
Dem Arzt ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.
Artikel 2
Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.
Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.
Artikel 3
Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei
- herabsetzenden Äußerungen über ÄrztInnen, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden;
- Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität;
- Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung.
- Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe oder sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller oder Verkäufer.
Artikel 4
Im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes sind dem Arzt – unter Beachtung der Art. 1 bis 3 – insbesondere gestattet:
- die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht;
- die Einladung eigener Patienten zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen (Recall-System);
- die Information über die Ordinationsnachfolge;
- die Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden Homepage.
Artikel 5
Der Arzt hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Information gemäß Artikel 1 durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.
Die Erwähnung des Namens des Arztes und der nach dem Ärztegesetz zulässigen Bezeichnungen ist erlaubt, hingegen bleibt die wiederholte betonte, auffällige und reklamehafte Nennung des Namens in Verbindung mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium untersagt.
Auf Anfrage in Medien abgegebene individuelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen (Fernbehandlung) sind unzulässig.
Veröffentlichungen mit Namen und/oder Bildern von bzw. mit Patienten sind nur mit deren gegenüber dem Arzt erklären Zustimmung zulässig.
© Österreichische Ärztezeitung Nr. 3 / 10.02.2009





