ÖÄZ 8 - 25.04.2008Masernausbruch 2008

Empfehlungen zum Masernausbruch 2008


Oberster Sanitätsrat

Im Zusammenhang mit der Masern-Epidemie in Salzburg hat der Impfausschuss des Obersten Sanitätsrats folgende Erläuterungen zusammengefasst:

Expositionszeit:
Immer wieder wird das Argument vorgebracht, dass die Empfehlung zur postexpositionellen Impfung innerhalb von 72 Stunden nach Exposition nicht umsetzbar sei, da Patienten schon im katarrhalischen Vorstadium ansteckend sind.
Hinsichtlich des Beginns der 72-Stunden-Frist gilt der Kontakt mit einer manifest, d.h. mit typischem Ausschlag, erkrankten Person - ohne Berücksichtigung der bereits im katarrhalischen Vorstadium gegebenen Infektiosität. Da auch eine ev. etwas spätere Verabreichung einer solchen Impfung keine nachteilige Wirkung hat, wird im Impfplan der Zusatz „möglichst“ innerhalb von 72 Stunden eingefügt.

Abriegelungsimpfungen - Beschluss vom 11.3.2008

Zur Erläuterung über das zweckmäßige Vorgehen bei einem ev. Masern­ausbruch sollte im Impfplan 2009 folgender Anhang angefügt werden:
In Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen sind auf Grund der hohen Kontagiosität von Masern alle in der Einrichtung Anwesenden als Kontaktpersonen zu betrachten und entsprechend zu behandeln. Die notwendigen Konsequenzen beziehen sich somit auch auf alle in der Einrichtung Anwesenden oder Beschäftigten (Schüler, Lehrer, Hausmeister etc.). Besonders bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bestehen Impflücken bzw. unzureichender Immunschutz gegen Masern. In allen Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen sind bei Auftreten von Masern die notwendigen Maßnahmen sofort, vollständig und sehr konsequent umzusetzen.

Praktische Vorgehensweise
Bei einem Masernausbruch (mehr als eine Erkrankung, labordiagnostische Sicherung der Diagnose bei einem Erkrankten) sofortige Impfausweiskontrolle aller Personen der Einrichtung (in Schulen sollten nach Möglichkeit Lehrer zur Mithilfe und Unterstützung herangezogen werden);
Ausschluss aller Schüler und Lehrer vom Unterricht, die keine gesicherte Masernerkrankung (ärztliches Attest oder Aussage der Eltern zum Nachweis) durchgemacht haben und die keine Masernimpfung nachweisen können (gesetzliche Grundlage im Epidemiegesetz); sofortige Aufforderung zur Impfung an alle unzureichend Geimpften (Nutzung bereits erstellter einheitlicher Standardschreiben für Eltern und Lehrer, auch in Fremdsprachen); Wiederzulassung zum Unterricht bei Nachweis einer postexpositionellen Impfung;

Falls kein Impfausweis vorliegt und Unsicherheit über durchgemachte Impfung oder Erkrankung vorliegt, wird eine Impfung empfohlen. Falls die­se abgelehnt wird, wird eine serologische Untersuchung zur genauen Abklärung des Immunstatus empfohlen; bis zur Klärung Ausschluss aus der Einrichtung. Bei Nachweis von nur einer MMR-Impfung: dringende Empfehlung einer 2. MMR-Impfung, aber kein Ausschluss aus der Gemeinschaftseinrichtung.

Organisation der Umsetzung der dringenden Impfempfehlung durch eigenes Impfangebot vor Ort oder Organisation einer optimierten Inanspruchnahme von Impfungen durch die niedergelassenen Ärzte. Eine Altersbegrenzung für die Impfung existiert nicht.

Abriegelungsimpfung vornehmen, auch wenn der genaue Zeitpunkt des Kontaktes zu Erkrankten im Einzelfall unbekannt oder >3 Tage ist. Eine Impfung in die Inkubation >3 Tage nach der Exposition ist unschädlich, auch wenn die Erkrankung dadurch nicht mehr verhindert werden kann; Sicherstellen eines zeit- und ortsnahen Impfangebotes („task force“-Gruppe).

Euro 2008
Durch Umlauf-Beschluss vom 31. 3. 2008 wurde festgelegt:
„Der Impfausschuss des OSR betont anlässlich der EURO 2008 die bestehende Empfehlung, dass wegen der in Mitteleuropa immer wieder auftretenden Kleinepidemien von Masern, alle Besucher eine ausreichende Immunität gegen Masern haben sollten. Die Immunität ist nach einer gesicherten Masernerkrankung oder nach zwei Dosen eines Impfstoffes mit Masernkomponente gegeben. Bisher nicht ausreichend geimpfte Personen sollten vor der Reise zur EURO 2008 zumindest eine Dosis eines solchen Impfstoffes erhalten. Dies gilt für Personen aller Altersgruppen (>1 Jahr).“

Vorgezogene Masernimpfung für Säuglinge
Wegen der großen Zahl aus Altersgründen noch nicht geimpfter Säuglinge wird zusätzlich empfohlen, dass in Einzel- und Ausnahmefällen die MMR-Impfung für Kinder ab dem vollendeten 8. Lebensmonat vertretbar ist. Es ist aber wegen des Ansteckungsrisikos für jüngere Säuglinge unbedingt anzuraten, dass alle Haushaltsmitglieder und Betreuungspersonen ausreichend geschützt sein sollen und dass – unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation - unnotwendige Kontakte mit nicht gegen Masern geschützten Personen und Personengruppen vermieden werden sollen.

Karenzzeit in betroffenen Organisationseinheiten
Die rechtzeitige postexpositionelle Impfung innerhalb von 72 Stunden (oder eine Impfung ohne Exposition) ergibt keine Notwendigkeit zu einer Karenzzeit, da mit einer ausreichenden Immunität binnen sieben bis zehn Tagen zu rechnen ist. Für verspätet oder nicht Geimpfte nehmen wir als längste Risikozeit (Karenzzeit) maximal 18 Tage – minus der seit der Exposition schon verstrichenen Tage – an.

Masern und Schwangere
Die Überprüfung des AK-Status von Schwangeren ist sicher sinnvoll. Sero-negative Schwangere haben die empfohlene Vorsorge unterlassen. Auch in Epidemieregionen bzw. -zeiten ist es sicher nicht gerechtfertigt, alle diese Schwangeren auf Kosten der Allgemeinheit bis Ende der Epidemie in den Krankenstand zu schicken. Das Risiko einer Schädigung der Leibesfrucht ist nicht sehr groß, aber doch vorhanden (Fehlgeburt, Frühgeburt, ev. Fehlbildungen). Da in der „guten alten Zeit“ wegen der Exposition gegenüber Masern schon als Kind kaum Schwangere suszeptibel waren, gibt es zu wenige Daten. Die MMR-Impfung ist in der Schwangerschaft kontraindiziert. Im tatsächlichen eindeutigen Expositionsfall wird man die Verabreichung eines Immunglobulins empfehlen müssen. Dabei ist das Problem der Kosten, der Verfügbarkeit und der Applikation (fast alle Präparate sind als Infusion zu verabreichen) erheblich.



© Österreichische Ärztezeitung Nr. 8 / 25.04.2008

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