Stellenanzeigen Info
Die Österreichische Ärztezeitung bietet den größten Ärzte-Stellenmarkt.
Ihre Anzeige erscheint (ohne Mehrkosten) einerseits auf der ÖÄZ-Homepage sowie auch in der Printausgabe der Österreichischen Ärztezeitung (Damit werden alle im Beruf stehenden österr. Ärztinnen und Ärzte erreicht).
Zusätzlich werden alle Stellenanzeigen auch auf die neue Job-Homepage www.arztjobs.at platziert.
Auflage 41.700 Ex.
Erscheinungsweise der ÖÄZ:
10. und 25. jedes Monats (im Jänner, Juli, August und Dezember als Doppelnummer)
Anzeigenschluss:
3 Wochen vor Erscheinung (Hier finden Sie den aktuellen Terminplan)
Kosten, Formate, etc:
Kosten, Formate, Termine, Druckunterlagen, etc. finden Sie in den Mediadaten, die Sie hier einsehen können: ÖÄZ-Mediadaten
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Tel. 01-512 44 86-41, FAX 01-512 44 86-54, email: anzeigenno@sonicht.aerztezeitung.at
Anzeigenbestellung:
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Per E-Mail anzeigenno@sonicht.aerztezeitung.at
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Entgeltsangaben in Stellenanzeigen
Bei Verletzung der Formvorschriften drohen ab 1. Jänner 2012 Verwaltungsstrafen
Unternehmen sind seit 1. März 2011 durch das Gleichbehandlungsgesetz *) verpflichtet, bei Stellenanzeigen in allen Medien (Zeitungen und Zeitschriften, Internet, etc.) das kollektivvertragliche Mindestgehalt sowie die eventuelle Bereitschaft zur Überzahlung für den konkret ausgeschriebenen Arbeitsplatz anzugeben.
Ab 1. Jänner 2012 werden Verstösse gegen diese Bestimmung erstmals bestraft; es sind Verwaltungsstrafen bis zu EUR 360,-- vorgesehen.
Die Vorschrift gilt nur für Unternehmen mit lohngestaltender Vorschrift (Gesetz, Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung oder echter Betriebsvereinbarung); Teilzeitarbeitskräfte sowie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind aber jedenfalls auch erfasst.
Nachfolgend zwei Beispiele für eine gesetzeskonforme Gestaltung von Stellenausschreibungen:
- Bei Angabe des KV-Mindestentgeltes: „Wir suchen Mitarbeiter/in ab EUR ..... (Angabe des konkreten Jahresbruttogehaltes lt. KV); Überzahlung abhängig von beruflicher Qualifikation und Erfahrung möglich.“
- Im Falle der Bereitschaft einer Überzahlung des Kollektivvertrages wird ebenfalls die Verwendung einer „ab-Klausel“ empfohlen: „Wir suchen Mitarbeiter/in ab EUR ..... (Angabe des konkreten Betrages Jahresbruttogehaltes) (exkl. Zulagen und Überstunden) abhängig von beruflicher Qualifikation und Erfahrung.“
Quelle: Wirtschaftskammer Wien.
*) Gleichbehandlungsgesetz (§ 9 Abs 2 GlBG)




