Kleinanzeigen

Kleinanzeigen in der Österreichischen Ärztezeitung bieten Ihnen eine preisgünstige Art der Werbung.

Ihre Kleinanzeige erscheint einerseits auf unserer Homepage sowie auch in der Printausgabe der Österreichischen Ärztezeitung (Damit werden alle im Beruf stehenden österr. Ärztinnen und Ärzte erreicht. Auflage dzt. 41.700 Ex.). In der Printausgabe wird Ihre Kleinanzeige als Wortanzeige publiziert; auf der Homepage haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, 2 Farbbilder dazuzustellen (ohne Mehrkosten).

Sie können Ihre Kleinanzeigen in folgenden Rubriken einschalten:

  • Stellengesuche
  • Offene Stellen/Vertretungen (Ärzte bei Ärzten) *)
  • Praxisräumlichkeiten (Verkauf, Vermietung)
  • Ordinationen (Ordinationsabgabe oder -suche von Arzt zu Arzt)
  • Realitäten
  • Urlaub
  • Diverses
  • Medizintechnik

Erscheinungsweise der ÖÄZ:
10. und 25. jedes Monats (im Jänner, Juli, August und Dezember als Doppelnummer)

Anzeigenschluss:
3 Wochen vor Erscheinung (Terminplan)


Kosten:
Grundpreis (Titelzeile und 3 Textzeilen) € 60,-
jede weitere Zeile € 8,- Chiffregebühr € 10,-
Umrahmung der Wortanzeige € 10,-
Alle Preise zzgl. 20% MWSt.

Nach Erscheinen der Anzeige (Printausgabe) erhalten Sie eine Rechnung sowie ein Belegexemplar.

Sonstiges/Mitteilungen an den Verlag:
Tel: 01-512 44 86-41
FAX: 01-512 44 86-54
email: anzeigenno@sonicht.aerztezeitung.at

 

*) Entgeltsangaben in Stellenanzeigen

Bei Verletzung der Formvorschriften drohen ab 1. Jänner 2012 Verwaltungsstrafen

 

Unternehmen sind seit 1. März 2011 durch das Gleichbehandlungsgesetz *) verpflichtet, bei Stellenanzeigen in allen Medien (Zeitungen und Zeitschriften, Internet, etc.) das kollektivvertragliche Mindestgehalt sowie die eventuelle Bereitschaft zur Überzahlung für den konkret ausgeschriebenen Arbeitsplatz anzugeben.

Ab 1. Jänner 2012 werden Verstösse gegen diese Bestimmung erstmals bestraft; es sind Verwaltungsstrafen bis zu EUR 360,-- vorgesehen.

Die Vorschrift gilt nur für Unternehmen mit lohngestaltender Vorschrift (Gesetz, Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung oder echter Betriebsvereinbarung); Teilzeitarbeitskräfte sowie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind aber jedenfalls auch erfasst.

 Nachfolgend zwei Beispiele für eine gesetzeskonforme Gestaltung von Stellenausschreibungen:

- Bei Angabe des KV-Mindestentgeltes: „Wir suchen Mitarbeiter/in ab EUR ..... (Angabe des konkreten Jahresbruttogehaltes lt. KV); Überzahlung abhängig von beruflicher Qualifikation und Erfahrung möglich.“

- Im Falle der Bereitschaft einer Überzahlung des Kollektivvertrages wird ebenfalls die Verwendung einer „ab-Klausel“ empfohlen: „Wir suchen Mitarbeiter/in ab EUR ..... (Angabe des konkreten Betrages Jahresbruttogehaltes) (exkl. Zulagen und Überstunden) abhängig von beruflicher Qualifikation und Erfahrung.“

 

Quelle: Wirtschaftskammer Wien.

 *) Gleichbehandlungsgesetz (§ 9 Abs 2 GlBG)

 

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